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Aufzeichnungspflicht der tatsächlichen Düngung

Der Betriebsinhaber hat spätestens zwei Tage nach jeder Düngungsmaßnahme folgende Angaben über die Düngungsmaßnahme aufzuzeichnen:

1. eindeutige Bezeichnung des Schlages, der Bewirtschaftungseinheit oder der nach § 3 Absatz 2 Satz 3 zusammengefassten Fläche,

2. Größe des Schlages, der Bewirtschaftungseinheit oder der nach § 3 Absatz 2 Satz 3 zusammengefassten Fläche,

3. die Art und Menge des zugeführten Stoffes,

4. die Menge der aufgebrachten Nährstoffe, bei organischen und organisch-mi-neralischen Düngemitteln im Fall von Stickstoff neben der Menge an Gesamt-stickstoff auch die Menge an verfügbarem Stickstoff,

5. bei Weidehaltung die Zahl der Weidetage und die Art und Anzahl der auf der Weide gehaltenen Tiere.

Folgende Anrechenbarkeiten sind bei der Schlagbezogenen Düngung zu berücksichtigen:

Meldepflicht zum 31.03.

Die aufgebrachten Nährstoffmengen sind bis zum 31. März des folgenden Jahres zu einer jährlichen betrieblichen Gesamtsumme des Nährstoffeinsatzes zusammenzufassen und ebenfalls zu melden.

hier stellen wir Ihnen ein Formblatt für die Aufzeichnungspflicht der Düngemaßnahmen zur Verfügung