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Neu im Umgang mit den Nährstoffen im Sinne des Düngegesetzes ist der Eintritt der Stoffstrombilanzverordnung. Diese am 01.01.2018 in Kraft getretene Verordnung fordert Landwirte dazu auf, alle stickstoff- und phosphorhaltigen Zu- bzw. Abfuhren an Nährstoffen zu dokumentieren. Dabei entbindet Sie die Stoffstrombilanz nicht von der Erstellung des Nährstoffvergleiches.
Zur Erstellung der Stoffstrombilanz sind folgende Betriebe verpflichtet:
Der Bezugszeitraum der Stoffstrombilanz ist identisch mit dem des Nährstoffvergleiches.
Die Bewertung der Stoffstrombilanz erfolgt nur nach dem Stickstoffsaldo. Dieser darf den Höchstwert von 175 kg pro Hektar und Jahr im dreijährigen Mittel nicht übersteigen. Ein Betriebsindividueller Höchstwert darf um maximal 10 % überschritten werden.
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